Schutzkonzept der KiTa

In unserer Einrichtung stellen wir sicher, dass die pädagogischen Fachkräfte den Schutzauftrag wahrnehmen und bei der Abschätzung eines Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen (§ 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Grundlage für ein rechtlich und fachlich richtiges Verhalten bei Kindeswohlgefährdung ist der zum 01.10.2005 in Kraft getretene § 8a SGB VIII. Dazu liegen insbesondere Vereinbarungen mit dem Jugendamt, der Erziehungsberatungsstelle Philippshaus und Wildwasser e.V. vor. Entsprechende Handlungsleitlinien haben wie für unsere Einrichtung erarbeitet. Weiterhin bereiten wir derzeit eine umfassende Überarbeitung unseres Schutzkonzeptes vor.

Kinder