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Beitragsordnung

Präambel

Der Verein für Waldorfpädagogik Marburg e. V. unterhält und fördert die Freie Waldorfschule Marburg und die Waldorfkindertagesstätte Marburg, darüber hinaus fördert er die Anliegen der Waldorfschulbewegung ideell und finanziell (§ 2 der Vereinssatzung).

Die Mitglieder als Mitgestalter der Belange des Vereins und insbesondere alle Eltern, stehen für das wirtschaftliche Leben der Schule und der Kindertagesstätte in einer gemeinsamen Verantwortung. Eine Sonderung der Kinder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern soll vermieden und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte gesichert werden (§ 7 Abs. 4 Grundgesetz). Dabei verstehen sich die Mitglieder/Eltern als eine Solidargemeinschaft, in der sich alle nach Kräften bemühen, die erforderlichen Finanzmittel aufzubringen, ggf. durch Arbeits- und Sachleistungen die Ausgaben zu mindern.

Der Gesamthaushalt gliedert sich in den Betriebs- und Förderhaushalt. Zur Deckung des Betriebshaushalts sind neben den Zahlungen aus öffentlichen Mitteln die laufenden Beiträge der Schul- bzw. Kindergarteneltern notwendig. Zur Sicherung des unverzichtbaren Förderhaushalts wird darüber hinaus die gesamte Mitgliedschaft regelmäßig zu Spenden aufgerufen.

1. Beitragsgestaltung

Der Entschluss zur Vereinsmitgliedschaft bzw. die Nutzung unserer Einrichtungen – Voraussetzung ist dabei die Anerkennung der Vereinssatzung – ist mit Beitragszahlungen, welche sich anhand der jeweils aktuellen Beitragsübersicht ergeben, verbunden.

  1. Rein fördernde Mitglieder (solche ohne Schul- oder Kindergartenvertrag) beteiligen sich an der Sicherung der Vereinsziele durch finanzielle oder sonstige Zuwendungen. (s. auch 2.1)
  2. Der Aufnahme eines Kindes in die Schule oder den Kindergarten geht die rein pädagogische Entscheidung des Kollegiums voraus. Bei Abschluss des Schul- oder Kindergartenvertrags werden im Folgenden, die Erziehungsberechtigten an einer Informationsveranstaltung teilnehmen, bei der ein Vertreter der Beitragskommission u. a. den Finanzbedarf des Vereins darstellt. Hier werden sämtliche Angelegenheiten der Beitragsregelung (siehe folgende Abschnitte) besprochen und die Vertragsunterlagen an die Eltern ausgehändigt. Diese Vertragsunterlagen müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis zu dem bekannt gegebenen Termin von den Eltern im Vereinsbüro wieder abgegeben werden. Ohne die Rückgabe der vollständigen Vertragsunterlagen kann keine Platzzusage gewährleistet werden.

2. Beitragshöhe

  1. Rein fördernde Mitglieder erbringen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweils gültigen Mindestmitgliedsbeiträge sind der aktuellen Beitragsübersicht (s. Anlage) zu entnehmen. Darüber hinausgehende freiwillige Zahlungen können in ihrer Höhe als Förderbeitrag frei gewählt werden.
  2. Von Mitgliedern/Eltern, die Kinder durch die Schule oder den Kindergarten beschulen bzw. betreuen lassen, ist ein Finanzbeitrag zur Deckung der Kosten des Betriebshaushaltes zu leisten. Dieser Finanzbeitrag umfasst nur den laufenden Betriebsbeitrag. Beiträge für die Nachmittagsbetreuung von Schülern/Kindergartenkindern sowie das in diesen Fällen verbindliche Mittagsessen fallen zusätzlich an.

    Der Betriebsbeitrag ist der von der Geschäftsführung jährlich ermittelte Durchschnittsbeitrag pro Kind und Monat, welcher der Deckung des laufenden Betriebshaushalts von Schule und Kindergarten dient. Er kann in jedem Folgejahr aufgrund des Kostenvolumens neu berechnet und nach Vorstandsbeschluss für das nächste Haushaltsjahr bekannt gegeben werden. Die jeweils gültigen Betriebsbeiträge sind der jeweils aktuellen Beitragsübersicht (s. Anlage) zu entnehmen.

  3. Darüber hinaus sind besondere Beiträge wie z. B. für Aufnahme oder zusätzliche Betreuung nötig, welche nicht durch den allgemeinen Betriebsbeitrag abgedeckt sind. Die hierfür jeweils notwendigen Beiträge sind ebenfalls der aktuellen Beitragsübersicht zu entnehmen.

3. Beitragsermäßigung

Aufgrund gesetzlicher Regelungen übernimmt ab 1. August 2018 das Land Hessen für jedes Kindergartenkind, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, eine Pauschale für die Vormittagsbetreuung. Dies bedeutet für die betreffenden Kinder, dass der Regelbeitrag lt. Beitragsübersicht um diese Pauschale gekürzt wird.

Bei allen anderen Fragen bezüglich der Zahlung des Regelbeitrages ist die Vereinsverwaltung der Ansprechpartner. Dank unserer Solidargemeinschaft kann in Ausnahme-/Notsituationen eine zeitlich begrenzte Beitragsreduzierung beantragt werden. Der Vorstand hat festgelegt, dass mit der Abgabe eines Antrages auf Reduzierung die jährliche Offenlegung der Einkommensverhältnisse notwendig ist.

4. Veränderung der Beitragshöhe

Alle Beiträge der Beitragsübersicht können zum 1. Januar eines jeden Jahres oder zum Schuljahreswechsel (1. August) entsprechend der Kostenbewegung verändert werden. Der jeweilige absolute Anpassungssatz sowie die neuen Beiträge werden rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres bzw. rechtzeitig vor dem Schuljahreswechsel bekannt gegeben. Die Anpassungen werden dann automatisch in die Abbuchung zum 1. Januar des Folgejahres bzw. zum 1. August des gleichen Jahres aufgenommen.

5. Zahlungsweise

Alle vereinbarten Beiträge werden per Einzugsermächtigung (SEPA) abgebucht.

6. Sonderausgabenregelung und Zuwendungsbestätigungen

Die Freie Waldorfschule Marburg zählt zu den nach Landesrecht genehmigten Ersatzschulen mit anerkannter Oberstufe. Bisher sind 30 % des Betriebsbeitrages pro Schüler als Sonderausgaben nach dem derzeit geltenden Steuerrecht absetzbar. Hierüber wird von der Vereinsverwaltung automatisch eine Schulgeldbescheinigung ab frühestens Februar des Folgejahres versandt. Diese gesetzliche Regelung gilt nicht für den Kindergartenbeitrag.

Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) können darüber hinaus nur für solche Zuwendungen ausgestellt werden, für die keine Verknüpfung mit einer konkreten Gegenleistung des Vereins besteht. Das trifft zweifelsfrei für alle Zuwendungen von Mitgliedern zu, die keine Kinder in den Einrichtungen des Vereins haben. Bei Mitgliedern/Eltern mit Kindern in den Einrichtungen des Vereins sind nur solche freiwillige Leistungen steuerlich abziehbar, die über die Betriebskostendeckung tatsächlich hinausgehen.

7. Gültigkeit

Der Vereinsvorstand behält sich vor, die Beitragsordnung zu ändern, wenn die Haushaltslage des Vereins oder gesetzliche Bestimmungen es erfordern. Die Beitragsordnung trat in ihrer ersten Fassung gemäß Vorstandsbeschluss am 1. Juli 1993 in Kraft. Die vorliegende, aktualisierte Fassung gilt ab 10. Mai 2022, gemäß Vorstandsbeschluss vom 9. Mai 2022/Stand 1. Juli 2022.

Der Vorstand

Waldorf Frühstück